Musiklexikon: Was bedeutet Ad libitum?

Ad libitum (1879)

Ad libitum (lateinisch), d. h. nach Belieben, Willkür, Gutdünken etc., bezeichnet auf den Titeln musikalischer Werke, dass die mit diesem Zusatz versehenen Instrumente auch ohne sonderlichen Nachteil für die Wirkung weggelassen werden können. Im Verlauf eines Tonstücks bedeutet ad libitum, dass dem Ausführenden überlassen bleibt, eine damit bezeichnete Stelle (besonders Kadenzen) nach eigenem Gefallen schneller oder langsamer, nicht an das ursprünglich angegebene Tempo gebunden, vorzutragen. In diesem Falle gebraucht man oftmals auch die italienischen Ausdrücke: a piacere und beneplacito-do [sic]. Eine besondere Gestaltung des Ad-libitum ist das Tempo rubato (siehe dort). [Riewe Handwörterbuch 1879, 9]

Ad libitum (1865)

Ad libitum, Vortragsbezeichnung, abgekürzt ad. lib., nach Belieben, willkürlich, siehe A capriccio. Zuweilen kommt der Ausdruck auf den Titelblättern der Tonstücke vor, die beliebige Besetzung derselben durch gewisse verschiedene Instrumente betreffend. Zum Beispiel "Sonate für Pianoforte mit Horn oder Flöte oder Violoncello ad libitum"; es kann also eins von diesen drei Instrumenten nach Gefallen gewählt werden. Oder z. B. "Clarini ad libitum", "Oboi ad libitum", d. h. die Trompeten oder Oboen können bei Aufführung des Tonstückes angewendet, aber auch ohne wesentlichen Nachteil für dasselbe fortgelassen werden, falls es an den dazu nötigen Ausführenden mangelt. In Konzerten "Cadenza ad libit.", der Solospieler kann eine Kadenz machen oder es unterlassen. [Dommer Musikalisches Lexicon 1865, 25]

Ad libitum, ad lib., ad l. (1840)

Ad libitum ([abgekürzt:] ad lib. oder ad l.). Nach Belieben; bedeutet, dass es dem Spieler überlassen bleibt, die bezeichnete Stelle, ohne sich streng an den Takt zu binden, langsamer oder geschwinder vorzutragen.

Auf den Titelblättern zeigt diese Bemerkung an, dass die damit bezeichneten Instrumente, zum Beispiel Corni ad lib., Flauti ad lib., Oboi ad lib. etc., nicht notwendig zu dem Tonstück gehören, sondern bei der Ausführung desselben ohne Nachteil für das Ganze wegfallen können. [Gathy Encyklopädie Musik-Wissenschaft 1840, 7]

Ad libitum (1802)

Ad libitum (lat.), abgekürzt ad lib. oder ad l., willkürlich oder nach Belieben; siehe A capriccio. Auf den Titelblättern der Tonstücke bedeutet dieser Ausdruck, dass die damit bezeichneten Instrumente, z. B. Clarini ad libitum oder Oboi ad libitum, bei der Ausführung des Tonstücks, dem Ganzen unbeschadet, wegbleiben können, wenn es an den dazu nötigen Ausführern mangelt. [Koch Musikalisches Lexikon 1802, 80]