Ad libitum (1802)

Ad libitum (lat.), abgekürzt ad lib. oder ad l., willkürlich oder nach Belieben; siehe A capriccio. Auf den Titelblättern der Tonstücke bedeutet dieser Ausdruck, dass die damit bezeichneten Instrumente, z. B. Clarini ad libitum oder Oboi ad libitum, bei der Ausführung des Tonstücks, dem Ganzen unbeschadet, wegbleiben können, wenn es an den dazu nötigen Ausführern mangelt. [Koch Musikalisches Lexikon 1802, 80]