Diskantklausel (1929)
Diskantklausel (Clausula cantizans) heißt in der älteren Satzlehre die bei Schlussbildungen stereotype, meist durch Vorhalt, Synkopierung, Triller usw. verzierte Bewegung des Sopran (Diskant) aus der (außer bei phrygischen Schlüssen) kleinen Untersekunde (dem Subsemitonium) in die Finalis, während die Tenorklausel der Schritt von der (außer bei phrygischen Schlüssen) großen Obersekunde in die Finalis ist, die Bassklausel der Schritt von der Oberquinte oder Unterquarte in die Finalis und die Altklausel das Verharren auf der Quinte der Finalis (später das Herabgehen in die (große) Terz der Finalis). Diese Formeln konnten aber miteinander vertauscht werden, z. B. konnte der Tenor eine Diskantklausel machen. [Einstein/Riemann Musiklexikon 1929, 407]