Geltung (1840)

Geltung. Der Wert der Noten und Pausen in Beziehung auf ihre Dauer. Diese ist teils bestimmt, teils unbestimmt. Bestimmt ist sie in Bezug auf die Verschiedenheit der Notengattungen, insofern eine ganze Note jederzeit den doppelten Zeitraum einer halben, diese wieder den doppelten eines Viertels [einer Viertelnote] einnimmt usw. Unbestimmt hingegen ist die Dauer der Noten in Beziehung auf die von dem Tonsetzer vorgeschriebene oder durch den Charakter des Tonstückes bedingte Bewegung des Taktes. So ist in einem Allegro zum Beispiel die Geltung eines Viertels weit kürzer als in einem Adagio. [Gathy Encyklopädie Musik-Wissenschaft 1840, 161]