Baßklausel (1840)
Baßklausel [Bassklausel] nennt man die Form, welche bei einem Schlussfall dem Basse eigen ist. Es gibt deren zwei: die vollkommene und die unvollkommene. Erstere bewegt sich von der Dominante in den Grundton, letztere von der Unterdominante in denselben; siehe Tonschluss. [Gathy Encyklopädie Musik-Wissenschaft 1840, 34]