Ad libitum, ad lib., ad l. (1840)
Ad libitum ([abgekürzt:] ad lib. oder ad l.). Nach Belieben; bedeutet, dass es dem Spieler überlassen bleibt, die bezeichnete Stelle, ohne sich streng an den Takt zu binden, langsamer oder geschwinder vorzutragen.
Auf den Titelblättern zeigt diese Bemerkung an, dass die damit bezeichneten Instrumente, zum Beispiel Corni ad lib., Flauti ad lib., Oboi ad lib. etc., nicht notwendig zu dem Tonstück gehören, sondern bei der Ausführung desselben ohne Nachteil für das Ganze wegfallen können. [Gathy Encyklopädie Musik-Wissenschaft 1840, 7]